Die dynamische Entwicklung der zweiten Welle der Corona-Pandemie hat auch zu vereinzelten Infektionsgeschehen bei Mitarbeitenden und Klienten der Altenhilfe der Stiftung St. Franziskus geführt. „Es wird in enger Abstimmung mit den Gesundheitsämtern sehr umsichtig gehandelt – die Situation ist unter Kontrolle“, so Vorstandsmitglied Dr. Thorsten Hinz. Die ausreichende Verfügbarkeit von Schnelltests in den Einrichtungen erleichtert die frühzeitige Erkennung einer Infektion bei Verdachts- oder Symptomfällen.
Boris Strehle, Leiter des Ausgabenfeldes Altenhilfe, führt weiter aus: „In der „Corona-Kurzzeitpflege“ im Franziskusheim in Schwenningen könnten bei starkem Infektionsgeschehen sogar bis zu 30 Personen aus unseren Einrichtungen, die eine Infektion aufweisen, zentral und gezielt begleitet werden. Die Räumlichkeiten sind baulich getrennt vom Altenzentrum und dem angeschlossenen Kindergarten eingerichtet, insofern besteht keine Ansteckungsgefahr für andere Bewohner, Kinder oder etwa die Nachbarschaft.“
Nach der Verordnung vom 16.11.2020 sind Einschränkungen in Ausbruchsfällen durch entsprechende Anordnung zulässig. In Abstimmung mit der zuständigen Behörde hat man für einzelne Einrichtungen im Landkreis Rottweil die Anordnung getroffen, dass für jeden Bewohner max. zwei Besucher definiert werden müssen, die die Einrichtung betreten dürfen. Im Landkreis Tuttlingen gilt nach Behördenabsprache nur noch ein Besuch pro Bewohner und Tag. Bis auf Weiteres dürfen zudem die Altenhilfeeinrichtungen der Stiftung St. Franziskus nur mit FFP2-Maske betreten werden. Das soll helfen, das Infektionsrisiko zu minimieren. In allen Einrichtungen gelten weiterhin die allgemeinen Corona-Schutzvorkehrungen (Handdesinfektion, Schutzmaske, Mindestabstand und Lüften). Besuche sind im Bewohnerzimmer oder im Freien möglich. Besuche in Aufenthalts- und Gemeinschaftsräumen sind nicht gestattet.
In den Bereichen Behindertenhilfe und Kinder- und Jugendhilfe gibt es aktuell keine Infektionen, sondern nur vereinzelte Verdachtsfälle. Insgesamt ist es der Stiftung wichtig, die Spannung zwischen Gesundheitsschutz einerseits und Teilhaberechte andererseits gut auszubalancieren.
Besuche und Kontaktdaten werden bei jedem Besuch erfasst. Die Informationen dienen ausschließlich dem Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt. Besteht ein begründeter Infektionsverdacht, sind die Besuchsregelungen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Besuche sind nicht gestattet, wenn der Besucher Kontakt mit einer Corona infizierten Person hatte oder Symptome einer Corona-Infektion zeigt. Weitere Informationen, auch zum genauen Ablauf des Besuchs, erhält man in der jeweiligen Einrichtung.